Satzung - MSC Schollene e.V. im DMV

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Vereinsintern

                   
       Satzung für den MSC Schollene e.V.



§1 Name und Sitz


(1) Der am 19.12.1992 gegründete Verein trägt den Namen "Motorsportclub Schollene e.V." , kurz "MSC Schollene e.V." .

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Schollene. Der Verein ist in das Vereinsregister in Havelberg eingetragen.

(3) Der Verein ist dem Deutschen Motorsportverband e. V. (kurz DMV) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung und seiner Ordnung an.


§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsport verfolgen
b) die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrzeugwesens durch die Pflege des Motorsports
c) die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen
d) die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder
e) die Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht, dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und erster Hilfe zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer
f) die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.


§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins MSC Schollene müssen gleichzeitig Mitglieder des DMV sein. Es ist auch möglich, dass Mitglieder, die nicht aktiv am Motorsport teilnehmen, dem MSC Schollene beitreten können, ohne Mitglied des DMV zu sein.

(2) Die Mitgliedschaft können (unter Beachtung von 1) alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat unter Vorlage des DMV - Mitgliedsausweises zu erfolgen. Dabei müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.

(7) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim DMV regelt sich unabhängig davon nach dessen Satzung.

(8) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 6 bestehen.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöscht das Recht am Vermögen des Vereins.

(11) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweis und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

(12) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat,
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.

(13) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichts vorgeladen werden, ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

(10) Es gilt die Beitragsordnung des jeweiligen Jahres als Grundlage der Mitgliedschaft im Verein.


§4 Rechte der Mitglieder


(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt des Vereins gewählt werden.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Belangen des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

(3) Die Mitgliederrechte - insbesondere das Stimm- und Wahlrecht - ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.


§5 Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein und den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an Veranstaltungen aktiv zu beteiligen, insbesondere der Pflege, Instandhaltung und Wartung der Strecke.

(3) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass Sie sich bei Sportveranstaltungen vorbildlich verhalten.


§6 Ehrenmitgliedschaft


Personen, die sich um den Motorsport, den Verein oder den DMV besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind Sie befreit.


§7 Organe


(1) Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Verwaltungsrevisoren
d) die Kommissionen

(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung des Ehrenamtes entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.


§8 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlassung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Vorschlages für das nächste Geschäftsjahr
d) die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der, für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien
e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren und die Einsetzung vom Kommissionen
f) die Wahl des Schiedsgerichts gemäß §16
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
h) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung unter Beachtung von §8 (4)
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
j) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen wurden.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.

(5) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Präsidiums des DMV, in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.

(6) Das Präsidium des DMV ist unter der Anschrift der DMV - Geschäftsstelle zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Auf Anforderung ist dem DMV das Protokoll sowie die Anwesenheitsliste jeder Hauptversammlung zu übersenden.


§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) einem oder mehreren Beisitzern

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. Beisitzer können für besondere Aufgaben gewählt werden.

(3) Erster Vorsitzender und zweiter Vorsitzender sowie der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins
b) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
d) der Verkehr mit Behörden und Organisationen
e) der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
f) die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.

(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, - mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbstständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.

(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesen verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zu Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.


§10 Verwaltungsrevisoren


Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da Ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben.


§11 Kommissionen


(1) Der Vorstand oder die Hauptversammlung können zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesen laufend Bericht zu erstatten hat.

(2) Zur Förderung der Jugendarbeit wird im Verein eine Jugendgruppe gebildet, deren Tätigkeit sich nach der Jugendordnung der Motorsportjugend im DMV richtet.


§12 Rechnungswesen


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen.


§13 Beiträge

Über die Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 31. Januar eines Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. November eines Kalenderjahres beitreten, bleiben für den Rest des Jahres beitragsfrei, wenn Sie mit der Anmeldung den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten. Kinder bis 14 Jahre zahlen den halben Beitrag. Mit Erreichung des 15.ten Lebensjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten sowie bei den Arbeitseinsätzen aktiv mitzuwirken. Von der Pflicht der wöchentlich wechselnden Kassierung der Streckennutzungsgebühr sind alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entbunden. Der Schatzmeister ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergütungen zu gewähren.


§14 Wahlen und Abstimmung


Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personalwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) h) und i), wo eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.


§15 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.


§16 Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

(4) Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.


§17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherige Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Sportbund, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Tag der Errichtung


Die Satzung wurde am 15.01.2011 geändert.

 
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